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Heil- und Hilfsmittel


Eine kurze Definition der Begriffe soll helfen, schnell Klarheit zu gewinnen. Die Richtlinien des 5. Sozialgesetzbuches definieren in § 92 i.V.m. §138, dass Heilmittel persönliche medizinische Leistungen sind.
Dazu gehören verschiedene Therapien wie die 1) physikalischen Therapie, 2) Sprachtherapie und 3) Beschäftigungstherapie. Hilfsmittel dagegen sind sächliche medizinische Leistungen. Dazu gehören 1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel 2) Seh- und Hörhilfen 3) Hilfsmittel zur Anwendung von Therapiestoffen (z.B. Spritzen und Inhalationsgeräte) sowie 49 Änderungen oder Reparaturen vor allem der unter 1) und 2) genannten Hilfsmittel. Insbesondere wird hier die Kostenfrage geregelt. So dürfen Heilmittel nur dann zu Lasten der Krankenkassen zur Anwendung verordnet werden, wenn bereits bestehenden Krankheiten geheilt werden sollen oder sich deren Verschlechterung anders nicht aufhalten lässt. Auch im Vorfeld einer Krankheit dürfen Hilfsmittel im Sinne der Prävention verwendet werden, wenn bereits eine gesundheitliche Schwächung vorliegt und sonst der Ausbruch der Krankheit zu befürchten ist. Auch Kinder und Alte sind in dieser Weise besonders zu berücksichtigen. Die Verordnung von Heilmitteln soll sich vorrangig um psychisch Kranke besorgen. Das setzt zum einen die Anerkennung eines therapeutischen Nutzens voraus, zum anderen dürfen sie deshalb auch nicht hilfsweise verwendet werden. Kinderärzte sind entsprechend zu unterrichten. Dier Arbeitsausschuss Heilmittel und Hilfsmittel darf ein ärztliches Gutachten, das diese Faktoren nicht oder nur z.T. berücksichtigt, entsprechend korrigieren. Auch dürfen sich die Krankenkassen im Zweifel davon ein Bild machen, ob der Versicherte bereit ist, sich Hilfsmittel optimal anpassen zu lassen bzw. sich in der richtigen Handhabung unterweisen zu lassen. Jeder Arzt hat die Pflicht sich bei gleichwertigen Verordnungen für die wirtschaftlichere Variante zu entscheiden. Mehrere Hilfsmittel mit ähnlicher Wirkungsweise dürfen nur dann zu Lasten der Kasse abgerechnet werden, wenn sich ein Synergieeffekt sinnvoll nachweisen lässt. Bei Einer physikalischen Therapie erfolgen 6 Anwendungen. Längere Anwendungen bedürfen der genauen Begründung. Der Arzt muss den Patienten persönlich untersucht haben.